1. Geltungsbereich
    1. Die Alurad.ch AG vermietet an ihre Kunden diverse Fahrzeuge zum Gebrauch.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehung zwischen Mieter und der Alurad.ch AG (nachfolgend Vermieterin) und bilden integrierenden Bestandteil des jeweiligen individuellen Vertragsverhältnisses.
    3. Die AGB haben Geltung, sofern zwischen den Mieter und der Vermieterin keine ausdrückliche anderslautende schriftliche Abrede getroffen wurde.
    4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
  2. Voraussetzungen Lenker:in
    1. Der Lenker muss mindestens 18 Jahre alt sein und im Besitz eines gültigen Führerausweises der Kategorie B, C oder D.
  3. Reservationen
    1. Reservationen sind telefonisch oder schriftlich per E-Mail, WhatsApp oder SMS möglich. Die Reservationsbestätigung erhält der Kunde per E-Mail, WhatsApp oder SMS.
    2. Die Reservation kommt erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch die Vermieterin zustande.
    3. Reservationen, die durch den Mieter, egal ob unverschuldet oder verschuldet, nicht eingehalten werden können, müssen mindestens 48 h vor Mietbeginn annulliert werden. Ansonsten wird dem Mieter ein Betrag von 50% der ursprünglich vereinbarten Miete verrechnet.
  4. Übergabe und Rücknahme
    1. Die Übergabe und Rückgabe erfolgen entweder am Sitz der Vermieterin oder an einem ausdrücklich vorher vereinbarten Ort.
    2. Bei der Übergabe und Rückgabe wird jeweils ein Rapport ausgefüllt und eventuelle Schäden werden schriftlich und fotografisch festgehalten.
    3. Das Fahrzeug muss vor der Rückgabe vollständig mit Kraftstoff der Sorten Bleifrei 98 oder Shell V-Power betankt werden.
    4. Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde pro jede angefangene Stunde einen Zuschlag von CHF 100.00 zu bezahlen.
    5. Die Vermieterin behält sich ausserdem das Recht vor, bei schlechtem Wetter die Fahrzeuge nicht auszuhändigen. Bei bestehenden Mietverträgen können neue Termine vereinbart werden. Es entstehen für beide Vertragsparteien keine Folgekosten.
  5. Tracking
    1. Jedes Fahrzeug wird durch ein GPS/Track überwacht.
  6. Nutzung des Fahrzeuges
    1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten.
    2. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug stets zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu nutzen. Dem Mieter ist insbesondere untersagt, das Fahrzeug für Lernfahrten (insbesondere Schleuderkurse u. Ä.), Autorennen sowie zur Teilnahme an Rennsport-Anlässen zu gebrauchen; das Fahrzeug als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen zu gebrauchen; das Fahrzeug unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.; unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln (Nulltoleranz) und ganz allgemein in verkehrsuntüchtigem Zustand zu gebrauchen; das Fahrzeug zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere zum entgeltlichen Transport von Personen oder Waren und zur Weitervermietung, zu gebrauchen; das Fahrzeug zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen zu gebrauchen oder das Fahrzeug zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere in den Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb) zu gebrauchen. Das EPS darf zu keinem Zeitpunkt deaktiviert werden. Im Widerhandlungsfall wird dem Mieter eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 1’000.00 auferlegt, unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist. Allfällige Schädigungen im Zusammenhang einer vorgenannten Widerhandlung schliesst die Versicherungsdeckung aus.
    4. Das Rauchen, Essen oder Trinken im Fahrzeuginnern ist strikt verboten. Das Mitführen von Tieren jeglicher Art ist ebenfalls verboten. Dies gilt auch für den Transport mittels hierfür vorgesehener Box oder Tasche. Im Widerhandlungsfall werden dem Mieter Reinigungskosten in der Höhe von mindestens CHF 500.00 auferlegt.
  7. Verletzung gesetzlicher Regeln
    1. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Verkehrsregeln zu beachten.
    2. Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz. Allfällige Schädigungen im Zusammenhang einer Widerhandlung gegen das Gesetz schliesst die Versicherungsdeckung aus.
    3. Allfällige Ansprüche, wie Bussen und Gebühren, die gegen die Vermieterin geltend gemacht werden, werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.
    4. Die Vermieterin ist als Halterin gegenüber den Behörden verpflichtet, die Personalien des Fahrzeuglenkers bzw. des Mieters zu melden. Für den dafür anfallenden administrativen Aufwand wird dem Mieter eine Pauschalgebühr von CHF 40.00 auferlegt.
    5. Wird das Fahrzeug beschlagnahmt, wird die gesamte Dauer der Beschlagnahmung bis hin zur Fahrzeugfreigabe als Mietdauer zulasten des Mieters angerechnet.
  8. Anzeigepflichten des Mieters
    1. Im Falle eines Fahrzeugdefekts, ist der Mieter verpflichtet, sobald der Defekt erkennbar ist, die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen. Die Vermieterin ist hiervon sofort zu benachrichtigen.
    2. Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder anderen Schädigungen am Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und durch diese einen Unfallrapport erstellen zu lassen. Gleiches gilt bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Dem Mieter ist es untersagt, ohne Rücksprache mit der Vermieterin, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
    3. Im Widerhandlungsfall wird der Mieter ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar, wobei eine allfällige Haftungsbeschränkung wegfällt. Der Mieter ermächtigt hiermit die Vermieterin, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
  9. Fundsachen
    1. Fundgegenstände werden, wenn möglich, dem Mieter gemeldet. Nach maximal 1 Monat werden diese entsorgt. Wertgegenstände über CHF 100.00 werden nach dieser Frist dem Fundbüro übergeben.
  10. Auslandfahrten
    1. Das Fahrzeug darf nur in der Schweiz gefahren werden. Allfällige Ausnahmen können durch die Vermieterin beschlossen werden und sind schriftlich einzuholen.
  11. Drittpersonen
    1. Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf eine weitere Person übertragen. Drittfahrende sind durch den Mieter spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich (Vorname, Nachname, Führerausweisnummer) zu nennen.
    2. Die Verantwortung für das Mietfahrzeug trägt der Mieter und der Dritte solidarisch. Für sämtliche verursachten Schäden am Fahrzeug, haftet der Mieter und der Dritte solidarisch.
    3. Sämtliche Handlungen von Drittpersonen, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters das Fahrzeug gebrauchen, werden vollumfänglich dem Mieter angerechnet. Der Mieter wird für den daraus entstandenen Schaden im Sinne der Ziff. 12 (nachfolgend) vollumfänglich haftbar.
  12. Haftung
    1. Eine Haftung der Vermieterin für allfällige Umtriebe und Ausfälle jeglicher Art ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Vermieterin nicht für Auslagen allfälliger Zusatzfahrten, Nichtbenutzung des Fahrzeuges sowie verpasste Anschlüsse und den daraus erwachsenden Schaden des Mieters.
    2. Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden bis zum vereinbarten Selbstbehalt vollumgänglich für sämtliche Beschädigungen des Mietfahrzeuges, für dessen Verlust oder Untergang. Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst sowohl den unmittelbaren als auch den mittelbaren Schaden. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass einem allfälligen Schadensgutachten vor Gericht bindende Wirkung zukommt.
    3. Der Mieter und jeder berechtigte Drittfahrer ist versichert. Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Mieters bzw. des Lenkers sind im Mietpreis inbegriffen:
      Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Mieter mit dem Fahrzeug anderen Personen oder Sachen zufügt, bis zu einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100‘000‘000.00. Der Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung beträgt CHF 0.00. Bei Lenkern, die weniger als 25 Jahre alt sind, beträgt die Haftpflichtversicherung CHF 2’000.00.
      Die Vollkaskoversicherung deckt Schäden durch Kollisionen mit einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand. Der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung beträgt beim Fahrzeug BMW M3 Competition CHF 1’000.00. Bei Lenkern, die weniger als 25 Jahre alt sind, beträgt die Kaskoversicherung CHF 2’000.00. Der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung beträgt beim Fahrzeug Lamborghini Urus E-Gear CHF 2’000.00. Bei Lenkern, die weniger als 25 Jahre alt sind, beträgt die Kaskoversicherung CHF 3’000.00.
    4. Führt die Schadensverursachung zum Versicherungsausschluss, haftet der Mieter gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Schäden.
    5. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht gebrauchsfähig, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Gebrauchsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird pauschal ein Ausfall von einer Woche in Rechnung gestellt.
    6. Die Vermieterin stellt dem Mieter für den durch diesen zu vertretenden Schaden Rechnung. Zusätzlich wird dem Mieter pro Schadensfall eine Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 150.00 auferlegt. Die entstandene Schuld ist innert 14 Tagen zu begleichen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird ab der ersten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 20.00 erhoben.
  13. Salvatorische Klausel
    1. Sollte sich ein oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages als unwirksam oder unvollständig erweisen, wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt.
    2. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
  14. Änderungen
    1. Die Vermieterin kann die vorliegende AGB jederzeit abändern. Änderungen erfolgen durch Publikation auf der Homepage der Vermieterin. Die aktuell gültige Version ist auf der Homepage der Vermieterin unter www.rentatalurad.ch jederzeit abrufbar und dem Mieter frei zugänglich.
  15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
    1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin unterstehen ausschliesslich Schweizerischem Recht unter Ausschuss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
    2. Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren bilden die Gerichte am Sitz der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter alternativ an seinem Wohnsitz/Sitz zu belangen.

Stand: 4/2024